Neuigkeiten

Was ändert sich im Steuerrecht zum 1. Januar 2013?

BMF, Pressemitteilung vom 27.12.2012

Die elektronische Lohnsteuerkarte kommt

Ab dem 1. Januar 2013 ersetzt das neue so genannte ELStAM-Verfahren grundsätzlich die alte Lohnsteuerkarte aus Papier. ELStAM steht für "elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale" und erleichtert die Kommunikation zwischen Arbeitgebern, Arbeitnehmern und den Finanzämtern erheblich. Steuerliche Daten, wie z. B. Kinderfreibeträge, Steuerklassen und die Religionszugehörigkeit eines Arbeitnehmers, können dann elektronisch gespeichert und übermittelt werden.

Um die Arbeitgeber in Wirtschaft und Verwaltung durch die Umstellung auf das neue Verfahren nicht zu überlasten, kann noch bis zum Ende des Jahres 2013 der Lohnsteuerabzug auch nach dem alten Verfahren erfolgen. Arbeitgeber können also wählen, ab wann sie während des kommenden Jahres ELStAM anwenden. Zudem hat der Arbeitgeber die Wahlmöglichkeit, sofort mit sämtlichen Arbeitnehmern oder zu Beginn nur mit einem Teil der Arbeitnehmer in das ELStAM-Verfahren einzusteigen. So wird den sehr vielfältigen betrieblichen Verfahrensabläufen Rechnung getragen.

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Neue Regelungen 2013 - Das ändert sich im neuen Jahr im Steuerrecht

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 20.12.2012


Auszug aus der Pressemitteilung

Höherer Steuerfreibetrag ab 2013
Der steuerfreie Grundfreibetrag soll steigen. Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat sich am 12. Dezember darauf verständigt, den Grundfreibetrag für Erwachsene in zwei Schritten anzuheben: 2013 um 126 Euro, 2014 um weitere 224 Euro. Der Grundfreibetrag für das verfassungsrechtlich gebotene Existenzminimum erhöht sich damit bis 2014 insgesamt um 350 Euro von 8.004 auf 8.354 Euro. Es bleibt jeweils beim Eingangssteuersatz von 14 Prozent. Die gesetzliche Umsetzung erfolgt erst Anfang 2013. Es ist jedoch sichergestellt, dass die Erhöhung des Grundfreibetrages rückwirkend zum 1. Januar 2013 gilt.

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Die "elektronische Lohnsteuerkarte" - Jetzt Freibeträge für 2013 beantragen und die neue FAQ-Liste beachten!

DStV, Pressemitteilung vom 14.12.2012

Mit der Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte ab 01.01.2013 werden die in 2011 und 2012 automatisch übertragenen, ehemals individuell beantragten Freibeträge nicht mehr in die zukünftigen Jahre übertragen. Fehlen sie im Datenbestand der Finanzverwaltung und damit beim elektronischen Abruf der Arbeitnehmerdaten durch den Arbeitgeber, kommt es angesichts der höheren Lohnsteuerbelastung zu einem niedrigeren Nettolohn. Daher sollten Arbeitnehmer ihre Freibeträge für 2013 unbedingt zeitnah wieder beantragen. Nach den jüngsten Berichten der Finanzverwaltung sind bisher kaum neue Anträge eingegangen.

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Mandantenrundschreiben Dezember 2012

Folgende Themen lesen Sie im Einzelnen:

  • Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung Dezember 2012 und Januar 2013

Unternehmer/Beteiligungen

  • Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge vor dem 1.1.2013
  • Bei nicht ordnungsgemäßer Buchführung sind Zuschätzungen aufgrund eines Zeitreihenvergleichs zulässig
  • Kosten für Schiffsreise mit Geschäftspartnern grundsätzlich nicht abziehbar
  • Mehrheit von Räumen als häusliches Arbeitszimmer
  • Nachweispflicht für Bewirtungsaufwendungen bei Bewirtung in einer Gaststätte

Grundstückseigentümer, Vermieter, Mieter

  • Durch eine gescheiterte Grundstücksveräußerung entstandene Kosten sind steuerrechtlich unbeachtlich
  • Mietminderung kann zur Kündigung führen
  • Überprüfung der Miethöhe zum 1.1.2013 bei verbilligter Vermietung

Umsatzsteuer

  • Vorsteuerabzug setzt Rechnung mit konkreten Angaben zu Umfang und Art der abgerechneten Leistungen voraus
  • Individuelle Verwaltung von Wertpapiervermögen ist umsatzsteuerpflichtig

Sonstiges

  • Folgende Unterlagen können im Jahr 2013 vernichtet werden
  • Der Erwerb von Todes wegen eines bloßen Wohn- und Nutzungsrechts an einem Familienheim ist nicht erbschaftsteuerfrei

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Sog. Mindestbesteuerung ist nicht verfassungswidrig

BFH, Pressemitteilung Nr. 81/12 vom 28.11.2012 zum Urteil I R 9/11 vom 22.08.2012

Die sog. Mindestbesteuerung gemäß § 10d Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist "in ihrer Grundkonzeption" nicht verfassungswidrig; dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 22. August 2012 I R 9/11 entschieden.

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