Neuigkeiten

5 % der Steuerpflichtigen zahlen 42 % der Einkommensteuer

Deutscher Bundestag, Pressemitteilung vom 19.02.2010

5 Prozent der Steuerpflichtigen tragen zu rund 42 Prozent der Einnahmen bei der Einkommensteuer bei. Der Anteil dieser Gruppe mit Jahreseinkünften ab 92.750 Euro am verfügbaren Einkommen insgesamt betrage 25,8 Prozent, teilt die Bundesregierung in einer Antwort (17/691) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (17/499) mit. Insgesamt kommen die oberen 50 Prozent der Einkommensbezieher (Jahreseinkünfte ab 26.750 Euro) auf einen Anteil von 93,8 Prozent am Einkommensteueraufkommen. Die unteren 50 Prozent, deren Einkünfte zwischen 8.650 Euro und 26.750 Euro liegen, haben einen Anteil am Steueraufkommen von 6,2 Prozent, während ihr Anteil am Gesamtbetrag der Einkünfte bei 16,7 Prozent liegt.

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Haushaltsnahe Dienstleistungen im Heim

Was ist steuerlich gefördert, was muss beachtet werden?

 

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Bekanntgabe durch Computer-Fax unwirksam

Eine vom FA mittels Computer-Fax übersandte Einspruchsentscheidung ist nichtig, wenn sie mit keiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Sie entfaltet keine Rechtswirkung und setzt damit die Klagefrist nicht in Gang. Dies hat der 6. Senat des FG Köln (5.11.09, 6 K 3931/08) gerade brandaktuell entschieden.

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Keine Verdoppelung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auf 1.200 Euro

FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 17.02.2010 zum Urteil 3 K 2002/09 vom 26.01.2010

Mit Urteil zur Einkommensteuer 2008 vom 26. Januar 2010 (Az. 3 K 2002/09) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob die erhöhte Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bereits im Jahre 2008 in Höhe von 1.200 Euro angesetzt werden kann.

Der Rechtsstreit geht darauf zurück, dass der Höchstbetrag der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auf bisher 600 Euro lautete; mit einer im Jahre 2008 durchgeführten Gesetzesänderung wurde dieser Höchstbetrag für die Jahre ab 2009 auf 1.200 Euro verdoppelt. Streitig war, ob die Gesetzesfassung bzw. die Anwendungsvorschriften so verstanden werden können, dass der höhere Betrag von 1.200 Euro schon bereits für das Jahr 2008 gewährt werden kann

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BFH: Berücksichtigung des Kindesunterhalts bei Unterhalt an Lebensgefährtin

BFH, Urteil VI R 64/08 vom 17.12.2009

Leitsatz

  1. Unterhaltsleistungen eines Steuerpflichtigen an seine mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebende, mittellose Lebenspartnerin sind ohne Berücksichtigung der sog. Opfergrenze als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbar (Anschluss an BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 III R 23/07, BFHE 222, 250, BStBl II 2009, 363).
  2. Gehört der Haushaltsgemeinschaft ein unterhaltsberechtigtes Kind an, sind die für Unterhaltsleistungen zur Verfügung stehenden Mittel um den nach § 32 Abs. 6 Satz 2 EStG bemessenen Mindestunterhaltsbedarf des Kindes zu kürzen.
  3. Der Mindestunterhalt ist in Höhe des doppelten Freibetrags für das sächliche Existenzminimum des Kindes anzusetzen. § 1612a Abs. 1 Satz 3 BGB kommt entsprechend zur Anwendung.

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