Neuigkeiten

Keine neuen Lohnsteuerkarten für 2011

 

Wie Sie wahrscheinlich schon gehört haben, wird die bisherige Lohnsteuerkarte in Papierform abgelöst durch ein neues, elektronisches Verfahren – ElsterLohn II. Damit behalten die Lohnsteuerkarten von 2010 auch für das Jahr 2011 ihre Gültigkeit. Als Arbeitgeber bewahren Sie bitte die Lohnsteuerkarten von 2010 auf und legen die enthaltenen Eintragungen auch für den Lohnsteuerabzug im Jahr 2011 zugrunde. Bei Neueinstellungen sind die Arbeitnehmer dazu verpflichtet, die 2010 ausgehändigte Lohnsteuerkarte bereitzustellen.

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DStV zum JStG 2010: Wichtige Änderungen gegenüber den vorigen Entwürfen

DStV, Pressemitteilung vom 16.11.2010

Am 28.10.2010 hat der Deutsche Bundestag in 2. und 3. Lesung das Jahressteuergesetz (JStG) 2010 angenommen. Gegenüber dem Regierungsentwurf finden sich wichtige Änderungen, die größtenteils auf Initiative des Bundesrats ergänzt worden sind. Der DStV hat sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens mit zwei ausführlichen Stellungnahmen eingebracht und bei der Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestags die steuerberatenden Berufe vertreten.

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Dienstwagenbesteuerung wieder vor dem BFH

BdSt, Pressemitteilung vom 15.11.2010

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützt ein neues Musterverfahren vor dem Bundesfinanzhof. Streitpunkt ist wieder einmal die Besteuerung eines Dienstwagens.

Der Steuerzahler hatte von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommen. Dieses Fahrzeug durfte er auch privat benutzen. Der private Nutzungsvorteil wurde mit der so genannten 1 Prozent-Methode besteuert. Weil der Steuerzahler das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hatte, erhob das Finanzamt einen Zuschlag von 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer.

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Trialog 2-2010

DATEV-Trialog, die Mandantenzeitschrift gibt es auch als Film.

U.a. mit folgenden Themen

Thema der Ausgabe 2:
Über den Auslandseinsatz von Mitarbeitern und die Nutzung des Controllingreports.

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Weihnachten und das Jahresende nahen - Was Sie bei Festen mit Mitarbeiter beachten müssen

Kosten für im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführte Betriebsveranstaltungen dürfen pro Arbeitnehmer nicht mehr als 110 € inklusive Umsatzsteuer betragen. Kosten für Aufwendungen von teilnehmenden Angehörigen der Arbeitnehmer sind diesen zuzurechnen. Außerdem dürfen maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden. Wird die Freigrenze von 110 € überschritten, ist der Gesamtbetrag als Arbeitslohn zu versteuern.

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