Neuigkeiten

Bundesrat stimmt dem Kassengesetz zu - Die Neuerungen im Überblick

DStV, Mitteilung vom 21.12.2016

Mit den Beratungen im Bundestag am 15.12.2016 hat das lange Ringen um die Details des sog. Kassengesetzes ein Ende gefunden. Tags darauf stimmte der Bundesrat dem Gesetzentwurf zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen zu (BR-Drs. 764/16). Die Empfehlungen des Finanzausschusses des Bundestags (BT-Drs. 18/10667) haben die Planungen um einige für die Praxis relevante Änderungen ergänzt. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) gibt einen Überblick, was künftig beachtet werden muss.

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Mandantenrundschreiben Dezember 2016

Folgende Themen lesen Sie im Einzelnen:

  • Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung Dezember 2016 und Januar 2017

Unternehmer/Unternehmen

  • Neues BMF?Schreiben zu Teilwertabschreibungen und Anforderungen an eine „voraussichtlich dauernde Wertminderung“
  • Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung
  • Anschaffungsnahe Herstellungskosten anstelle Sofortabzug bei Gebäudesanierung

Privatpersonen

  • Durch ein Stipendium erstattete Studienkosten sind keine vorweggenommenen Werbungskosten oder Betriebsausgaben
  • Bonuszahlungen der Krankenkasse mindern nicht den Sonderausgabenabzug
  • Entschädigungszahlungen für rechtswidrig geleistete Mehrarbeiten

Mieter/Vermieter

  • Bundesgerichtshof vereinfacht Betriebskostenabrechnung

Arbeitnehmer/Arbeitgeber

  • Betriebsübergang und Identität nach Inhaberwechsel

Erbschaft-/Schenkungsteuer

  • Neuregelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Sonstiges

  • Rücktrittsrecht von Käufern wegen VW-Abgasskandal

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Bausparverträge: Bis Jahresende Rückzahlung von Darlehensgebühren sichern

Verbraucherzentrale Hamburg, Pressemitteilung vom 23.11.2016

Darlehensgebühren bei Bausparverträgen sind unzulässig. Das hat der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden (Az. XI ZR 552/15). Verbraucher können zu Unrecht gezahltes Geld zuzüglich Zinsen zurückfordern. Wer 2013 eine solche Gebühr gezahlt hat, sollte sich damit jedoch beeilen, denn zum Jahreswechsel verjährt der Rückzahlungsanspruch. Darauf weist die Verbraucherzentrale Hamburg hin.

„Verbraucher können Darlehensgebühren aus den Jahren 2013 bis 2016 zurückverlangen und in vielen Fällen eine Menge Geld zurückholen. Die Ansprüche für 2013 verjähren allerdings zum Ende des Jahres“, sagt Alexander Krolzik von der Verbraucherzentrale Hamburg, die für die Geltendmachung der Erstattungsansprüche einen Musterbrief bereithält. „Ob auch Zahlungen aus früheren Jahren zurückerstattet werden müssen, ist noch nicht höchstrichterlich entschieden. Einen Versuch ist es aus unserer Sicht aber allemal wert.“

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"Kassenrichtlinie 2010": Für Altgeräte läuft die Zeit ab

DStV, Mitteilung vom 16.11.2016

Das Weihnachtsgeschäft wird auch in diesem Jahr wieder die Kassen klingeln lassen. Die Finanzverwaltung verteilt hingegen keine Geschenke mehr. Die im BMF-Schreiben vom 26.11.2010 (BStBl. I 2010, S. 1342) zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften (sog. „Kassenrichtlinie 2010“) bis zum 31.12.2016 geltende Übergangsregelung wird nicht verlängert. Sie gilt für Registrierkassen und weitere Geräte, die bis dato keine Einzelaufzeichnungs- sowie Speicherungs- bzw. Datenexportfunktion haben. Damit stehen die Geräte bei vielen Unternehmern nun selbst als Posten auf der Einkaufsliste. Welche Anforderungen ab 1.1.2017 gelten, hat der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) nachfolgend zusammengefasst.

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Kein Kündigungsrecht der Bausparkasse bei Zuteilungsreife des Bausparvertrages

Zivilrecht

Kein Kündigungsrecht der Bausparkasse bei Zuteilungsreife des Bausparvertrages

OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 08.11.2016 zum Urteil 17 U 185/15 vom 08.11.2016

Der für Bankrecht zuständige 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat die Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse für unwirksam erklärt. Geklagt hatte ein Ehepaar, das bereits im Jahr 1991 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 23.000 DM abgeschlossen hatte. Der Bausparvertrag war seit 2002 zuteilungsreif, das Darlehen wurde allerdings von den Klägern nicht abgerufen. Das Bausparguthaben wird nach den vertraglichen Vereinbarungen mit 2,5 Prozent verzinst. Im Jahr 2015 hatte die Bausparkasse den Vertrag gekündigt. Gegen diese Kündigung wandten sich die Kläger, die den Vertrag fortsetzen wollen.

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