Vergütung für Haftungsübernahme eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft umsatzsteuerfrei
2. November 2010
FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 25.10.2010 zum Urteil 7 K 7183/06 vom 06.05.2010
Der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) einer Kommanditgesellschaft, häufig eine nicht kapitalmäßig beteiligte und nicht am laufenden Gewinn und Verlust beteiligte GmbH bei einer GmbH & Co. KG, erhält typischerweise eine Vergütung für die von ihm erbrachte Geschäftsführungsleistung sowie für die Übernahme der persönlichen Haftung für die Gesellschaftsschulden. Die Vergütung für die Geschäftsführungsleistung unterliegt der Umsatzsteuer. Die Vergütung für die Haftungsübernahme ist hingegen umsatzsteuerfrei, wie das Finanzgericht Berlin-Brandenburg jetzt entschieden hat (Urteil vom 06.05.2010, Az. 7 K 7183/06).
Das Finanzgericht widerspricht damit der gefestigten Auffassung der Finanzverwaltung. Es stützt seine Ansicht auf § 4 Nr. 8 [3] lit. g) des Umsatzsteuergesetzes, der besagt, dass Umsätze aus der Übernahme von Verbindlichkeiten von Bürgschaften sowie von anderen Sicherheiten von der Umsatzsteuer befreit sind. Die Finanzverwaltung hat bislang demgegenüber die Ansicht vertreten, dass diese Vorschrift für persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft nicht anzuwenden sei, weil ein persönlich haftender Gesellschafter über seine Geschäftsführungstätigkeit unmittelbaren Einfluss auf das Geschäftsergebnis - und damit auf die Frage, ob es zu einem Haftungsfall kommt - habe. Das sahen die Finanzrichter anders und wiesen darauf hin, dass der betreffende Gesellschafter nicht die unbegrenzte Fähigkeit habe, finanzielle Ansprüche gegen die Gesellschaft abzuwehren.
Die Finanzverwaltung hat Revision gegen das Urteil eingelegt, so dass nun der Bundesfinanzhof über die Frage entscheiden muss (Az. V R 24/10).
Quelle: FG Berlin-Brandenburg