Neue datenschutzrechtliche Vorgaben für Arbeitgeber

Ab dem 1. April 2010 können Datenschutzbeauftragte nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dieses Sonderkündigungsrecht wirkt bis zum Ablauf eines Jahres nach der Abberufung als Datenschutzbeauftragter nach. Des Weiteren wird ein Anspruch auf Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen geregelt, deren Kosten der Arbeitgeber zu tragen hat.

Die neue Grundsatzregel sieht vor, dass personenbezogene Daten eines Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden dürfen, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn der Betroffene verdächtig ist, im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen zu haben, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt. Die Anhaltspunkte für den Tatverdacht sind zu dokumentieren.