Außerordentliche Kündigung wegen Nichtabstempelns von Raucherpausen kann gerechtfertigt sein

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil 10 Sa712/09 vom 06.05.2010

Orientierungssatz

Der Arbeitgeber ist berechtigt, das Rauchen am Arbeitsplatz zu untersagen. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlte Raucherpausen besteht nicht. Die Pflicht, die Zeit des Rauchens auszustempeln, stellt auch keine unverhältnismäßige Belastung der Raucher dar. Die Raucher leisten während der Zigarettenpause keine Arbeit, weshalb schon aus diesem Grunde eine Pflicht zum Ausstempeln gerechtfertigt ist. Besteht eine ausdrückliche Pflicht zum Ausstempeln und bedient ein Arbeitnehmer das Zeiterfassungsgerät nicht, so veranlasst er den Arbeitgeber, ihm Entgelt zu zahlen, ohne die geschuldete Leistung erbracht zu haben. Verstöße in diesem Bereich rechtfertigen an sich eine außerordentliche Kündigung. Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bereits mehrfach wegen des Verstoßes gegen das Rauchverbot ohne auszustempeln abgemahnt, so ist eine außerordentliche Kündigung rechtmäßig.

 

Quelle: DATEV eG