eRechnung - Verabschiedung der Änderung der MwSt-Richtlinie
14. Juli 2010
eRechnung - Verabschiedung der Änderung der MwSt-Richtlinie
Die Verhandlungen über die Änderung der MwSt-Richtlinie 2006/112/EG und damit über die MwSt-Anforderungen an eRechnungen sind abgeschlossen. Der Rat hat die Richtlinie am 13.07.2010 verabschiedet.
Mit der Richtlinie soll der Einsatz der eRechnung durch Technologieneutralität gefördert werden. Hintergrund sind die Kosteneinsparungs-, Effizienz- und Produktivitätspotenziale, die eRechnungen (mit strukturierten Daten) zugeschrieben werden.
Die Richtlinie fordert keine weitergehenden MwSt-Anforderungen für eRechnungen als für Papierrechnungen mehr. Nach Art. 233 sind eRechnungen - nach Zustimmung des Empfängers - zu akzeptieren, wenn die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit gewährleistet sind. Dies kann durch jegliche "innerbetriebliche Steuerungsverfahren" erfolgen, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen einer Rechnung und einer Lieferung oder Dienstleistung schaffen können. Explizit werden die qualifizierte elektronische Signatur und der elektronische Datenaustausch (EDI) als Beispiel geeigneter innerbetrieblicher Steuerungsverfahren genannt. Zwingend sind sie jedoch nicht mehr.
Anders als im ursprünglichen Vorschlag der EU-Kommission vorgesehen, enthält die Richtlinie keine verbindlichen Vorgaben zur Archivierung. Die Mitgliedstaaten können ausdrücklich die Aufbewahrung in Originalform verlangen. Auch die Bestimmung der Archivierungsdauer obliegt weiterhin den Mitgliedstaaten. Die EU-Kommission hatte eine einheitliche Frist von sechs Jahren vorgeschlagen. Vorgeschrieben wird durch die Richtlinie, dass elektronisch aufbewahrte Rechnungen den zuständigen Behörden zu Kontrollzwecken online zugänglich gemacht werden.
Weitere Bestimmungen der Richtlinie betreffen den Eintritt des Steueranspruchs bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, das anwendbare Recht, die Ausstellung von Rechnungen sowie die Möglichkeit der Einführung von sog. Cash Accounting Schemes.
Die Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt steht noch aus. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis 31.12.2012 in nationales Recht umsetzen. Deutschland hat angekündigt, die Erleichterungen im nationalen Recht weitergeben zu wollen. Konkrete Gesetzgebungsvorhaben sind indes bislang nicht bekannt.
Bis zum 31.12.2016 muss die EU-Kommission auf Grundlage einer unabhängigen Wirtschaftsstudie einen Bericht zur Abnahme des Verwaltungsaufwands für Unternehmen vorlegen.
Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel