Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Umsatzsteuer

FG München, Urteil 14 K 2841/09 vom 22.02.2010

Orientierungssatz

Der Kläger kann sich insbesondere nicht damit entlasten, dass die gewährte Aussetzung der Vollziehung möglicherweise den Schluss zuließ, das FA habe Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide gehabt. Solange das FA es jedoch abgelehnt hat, die Bescheide ersatzlos aufzuheben, musste der Kläger mit einem negativen Ausgang der Rechtsbehelfsverfahren rechnen und Vorsorge für die rechtzeitige Bezahlung der dann fällig werdenden Steuern und steuerlichen Nebenleistungen treffen. Die Aussetzung der Vollziehung entband den Kläger daher nicht von der Verpflichtung, für die Begleichung der Umsatzsteuer vorsorglich Mittel bereit zu halten, weil eine Aussetzung der Vollziehung lediglich die zwangsweise Durchsetzung des Anspruchs verhindert (BFH v. 25.04.1989 VII R 36/87, BStBl II 1990, 352).

 

Quelle: DATEV eG