Handwerkerleistungen im Haushalt - Anwendungszeitpunkt der Gesetzesänderung zur Anhebung des Förderhöchstbetrags

Aufgrund Gesetzesänderung wurde der Förderhöchstbetrag der Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen im Haushalt von 600 Euro auf 1200 Euro. Das FG Münster hat mit Beschluss vom 11.12.2009 - Az. 10 V 4132/09 E - in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung keinen ernsthaften Zweifel daran gehabt, dass der auf 1200 Euro heraufgesetzte Ermäßigungshöchstbetrag für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erst ab dem Jahr 2009 gilt.

Auch die Finanzgerichte Köln (Az. 5 K 2763/09) und Rheinland-Pfalz (Az. 3 K 2002/09) haben mit Urteilen vom 11.12.2009 bzw. 26.01.2010 entschieden, dass kein Zweifel daran besteht, dass der Gesetzgeber die erhöhte Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen erst ab dem Veranlagungszeitraum 2009 regeln wollte. In beiden Fällen hat das Gericht die Revision nicht zugelassen, da keine Fälle grundsätzlicher Bedeutung gegeben waren und die vorliegenden Streitfälle ohne weiteres auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des BFH und des Bundesverfassungsgerichts zu entscheiden waren.

Gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz wurde am 15.03.2010 Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Az. VI B 37/10 eingelegt. Solange über diese NZB nicht entschieden ist, können entsprechende Einsprüche mit Zustimmung des Einspruchsführers gem. § 363 Abs. 2 S. 1 AO ruhen; Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.

Quelle: DATEV eG