Verluste aus der Veräußerung wertloser Papiere irrelevant

Folge: Der Verlust ist steuerlich unbeachtlich; er kann nicht innerhalb der Jahresfrist der §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit den Anschaffungskosten verrechnet werden. Denn aus wirtschaftlicher Sicht bestehe kein Grund für den Abschluss des Geschäfts. Der Totalverlust wäre auch bei Verfall der Optionsrechte eingetreten. (Verfügung vom 13.7.2009, Kurzinfo Einkommensteuer Nr. 021/2009)