Besteuerung der Altersrenten verstößt nicht gegen die Verfassung
1. April 2010
Die Besteuerung der Alterseinkünfte ist durch das Alterseinkünftegesetz zum 1. Januar 2005 neu
geregelt worden. Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der berufsständischen
Versorgungswerke werden ebenso wie die Beamtenpensionen in vollem Umfang - nachgelagert -
besteuert; in der Übergangszeit von 2005 bis 2039 wird der steuerbare Anteil der Renten
kontinuierlich erhöht, wobei für dessen Höhe das Jahr des Renteneintritts entscheidend ist.
Zur allmählichen Überführung in die volle Besteuerung beträgt der Besteuerungsanteil bei
Rentenbeginn bis zum Jahr 2005 50 %. Beruhen Altersrenten auf Beiträgen, die oberhalb der
gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze geleistet wurden, können die Renten im Rahmen der sog.
Öffnungsklausel insoweit weiterhin mit dem (niedrigeren) Ertragsanteil besteuert werden. Im
Unterschied zur Auffassung der Finanzverwaltung - so der X. Senat - kommt es nicht darauf an, in
welchen Jahren die Zahlungen erfolgt sind; entscheidend ist vielmehr, für welche Jahre die Beiträge
geleistet wurden.
Der Kläger, ein selbständig tätiger Wirtschaftsprüfer, der seit 1996 eine Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung bezieht, hatte geltend gemacht, dass die gleiche Besteuerung seiner
Altersrenten im Vergleich zur Besteuerung einer Altersrente eines früheren angestellten Rentners
gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, da seine früher geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen
steuerlich stärker belastet gewesen seien. Zudem verletze ihn die Neuregelung in seinem Vertrauen
auf den Fortbestand der bisherigen Ertragsanteilsbesteuerung seiner Altersrente; er habe als sog.
Bestandsrentner keine Chance gehabt, sich auf die neue Rechtslage einzustellen.
Mit seiner Entscheidung hat der X. Senat des BFH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Bei dem
Alterseinkünftegesetz handele sich um die Regelung komplexer Lebenssachverhalte, bei denen dem
Gesetzgeber gröbere Typisierungen und Generalisierungen zugestanden werden müssten, so dass
die Besteuerung der Renteneinkünfte eines (vormals) Selbständigen im Rahmen der
Übergangsregelung verfassungsrechtlich unbedenklich sei, sofern - wie im Streitfall - nicht gegen das
Verbot der Doppelbesteuerung verstoßen werde.
Quelle: Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)