Bekanntgabe durch Computer-Fax unwirksam

In dem Verfahren wendete der Kläger ein, dass er die Einspruchsentscheidung des FA nicht erhalten habe, obwohl das FA den Sendebericht der Übermittlung per Computer-Fax vorgelegt hatte. In seinem Urteil führt der 6. Senat aus, dass es gar nicht auf den Erhalt der Einspruchsentscheidung durch den Kläger ankomme. Die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung sei bereits unwirksam. Bei der Übermittlung durch Computer-Fax handele es sich nämlich um einen elektronischen Verwaltungsakt, der nur dann gültig sei, wenn er mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werde.  
 

Der 6. Senat hat die Revision zum BFH zugelassen, da in der Rechtsprechung bisher nicht abschließend geklärt ist, ob ein Computer-Fax überhaupt ein elektronisches Dokument ist und ob bei einer Einspruchsentscheidung auf eine qualifizierte elektronische Signatur gegebenenfalls verzichtet werden kann. In diesem Zusammenhang hatte der 5. Senat des FG Köln (11.3.09, 5 K 1396/05) bereits früher entschieden, dass ein Fax dann kein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt sei, wenn das Empfangsgerät keine elektronische Aufzeichnung ermögliche. Gegen dieses Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (X R 22/09).