Änderung des Telekommunikationsgesetzes
11. Februar 2010
Bitte halten Sie sich ab 01.03.2010 unbedingt in Ihrer Bewerbung an die Einhaltung der Preisangaben hinter der Servicerufnummer. Die BUNDESNETZAGENTUR recherchiert alle Medien nach Verstößen, so dass Sie bei fehlender oder falscher Auspreisung mit Bußgeldstrafen von bis zu 100.000,- Euro (!) und Nummernabschaltungen rechnen müssen. Ersetzen Sie deshalb bitte zum 01.03.2010 alle alten Auspreisungen mit der neuen Pflichtauspreisung auch auf Ihrem Briefkopf, Internetauftritt (auch Impressum), E-Mail-Absender und in jedem Inserat (o. a. Werbung).
Inkrafttreten des TKG-Änderungsgesetz zum 01.03.2010
Zum 01.03.2010 tritt auf Grund des ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln das neue Telekommunikationsgesetz (TKG) in Kraft und beschert den Anbietern von Servicerufnummern einige Neuerungen. Nachdem bereits zum 01.09.2007 diesbezüglich das TKG geändert wurde, werden sich zum 01.03.2010 wiederum einige Neuerungen hinsichtlich der Informationspflichten beim Umgang mit Servicerufnummern ergeben. Die wichtigsten Neuerungen erläutern wir hier:
- Die neuen Preisobergrenzen für den Nummernbereich (0)180 gelten damit ab 01. März 2010
- Die gesetzlichen Preisobergrenzen betragen:
- Festnetz: 0,14 Euro pro Minute oder 0,20 Euro pro Anruf
- Mobilfunk: 0,42 Euro pro Minute oder 0,60 Euro pro Anruf
- Ab 01. März 2010 müssen also in der Werbung für (0)180-Dienste sowohl der Festnetzpreis als auch der maximale Mobilfunkpreis jeweils pro Minute bzw. pro Anruf angegeben werden. Anrufe aus den Mobilfunknetzen zu (0)180-Service-Diensten werden entsprechend der Verfügung 26/2009 der Bundesnetzagentur hierbei immer pro Minute abgerechnet. Für die Gassen (0)180-2 und (0)180-4 bedeutet dies, dass der Preis pro Anruf aus dem Festnetz sowie der maximale Preis pro Minute aus dem Mobilfunknetz anzugeben ist.
Abmahn- und Bußgeldgefahr
Die Nichtangabe der Mehrkosten für Anrufe aus den Mobilfunknetzen ist bereits jetzt ein Grund für eine Abmahnung. Zudem stellt die Nichtangabe auch eine Ordnungswidrigkeit nach § 149 TKG dar. Bei einem Verstoß kann die Geldbuße der Bundesnetzagentur nach § 149 Abs. 2 bis zu 100.000 Euro betragen.