Überprüfung auf Grund Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ohne schriftliche Ankündigung

Im Streitfall hatte ein Hauptzollamt auf Grund einer anonymen Anzeige bei der Klägerin, einem Gastronomieunternehmen, geprüft, ob die dort Beschäftigten über Arbeitserlaubnisse verfügten. Anhaltspunkte für ein ordnungswidriges Verhalten der Klägerin ergaben sich dabei nicht. Die entsprechende Prüfungsanordnung wurde der Klägerin kurz zuvor mündlich bekannt gegeben. Die Klägerin hielt diese Vorgehensweise für rechtswidrig; sie war der Auffassung, dass ebenso wie bei steuerlichen Außenprüfungen eine Kontrolle nach dem Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz angemessene Zeit vorher schriftlich anzukündigen sei.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg