Bundesrat stimmt Gesetz zum Abbau der kalten Progression und zur Anpassung von Familienleistungen zu

Entlastungen für Arbeitnehmer und Familien können in Kraft treten

BMF, Pressemitteilung vom 10.07.2015


I. Abbau der kalten Progression

Ausgleich der 2014 und 2015 entstandenen kalten Progression durch Anhebung des Grundfreibetrags und Anpassung der Eckwerte des Steuertarifs

1. Grundfreibetrag (aktuell 8.354 Euro):
- Anhebung ab 1. Januar 2015 um 118 Euro auf 8.472 Euro
- Anhebung ab 1. Januar 2016 um weitere 180 Euro auf 8.652 Euro

2. Anpassung der Eckwerte des Steuertarifs
- Anhebung der Eckwerte ab 1. Januar 2016 um die kumulierte Inflationsrate der Jahre 2014 und 2015 in Höhe von 1,48 %.

Die durch die Anhebung des Grundfreibetrags eintretende Entlastung für 2015 wird zusammengefasst bei der Lohnabrechnung für Dezember 2015 berücksichtigt. Damit werden Bürokratiekosten vermieden, die sonst durch die Änderung der einzelnen Lohnabrechnungen entstehen würden. Die Arbeitnehmer müssen nicht aktiv werden, um in den Genuss der Entlastungen zu kommen.

II. Erhöhung der familienpolitischen Leistungen

1. Kinderfreibetrag (aktuell 7.008 Euro einschl. Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung):
- Anhebung ab 1. Januar 2015 um 144 Euro auf 7.152 Euro
- Anhebung ab 1. Januar 2016 um weitere 96 Euro auf 7.248 Euro

2. Kindergeld (aktuell 184 Euro für das erste und zweite Kind, 190 Euro für das dritte Kind und 215 Euro für das vierte Kind und weitere Kinder):
- Anhebung ab 1. Januar 2015 um 4 Euro monatlich je Kind
- Anhebung ab 1. Januar 2016 um weitere 2 Euro monatlich je Kind

3. Kinderzuschlag für Geringverdiener (aktuell max. 140 Euro monatlich):
- Anhebung ab 1. Juli 2016 um 20 Euro monatlich.

4. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (aktuell 1.308 Euro für das erste Kind):
- Anhebung ab 1. Januar 2015 um 600 Euro auf 1.908 Euro sowie um 240 Euro für jedes weitere Kind.

Die durch die Anhebung auf 1.908 Euro eintretende steuerliche Entlastung in der Steuerklasse II wird für 2015 ebenfalls insgesamt bei der Lohnabrechnung für Dezember 2015 berücksichtigt. Die Arbeitnehmer müssen nicht aktiv werden, um in den Genuss der Entlastungen zu kommen. Der für das zweite und weitere Kind(er) zu berücksichtigende Erhöhungsbetrag von jeweils 240 Euro kann im Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2015 geltend gemacht werden. Hierzu ist ein entsprechender Antrag beim Wohnsitzfinanzamt zu stellen.

5. Unterhaltshöchstbetrag (aktuell 8.354 Euro)
Der Unterhaltshöchstbetrag wird für 2015 auf 8.472 Euro erhöht. Im Jahr 2016 steigt er auf 8.652 Euro. Die Erhöhung entspricht der Anhebung des Grundfreibetrags und führt dazu, dass künftig höhere Unterhaltsleistungen steuerlich berücksichtigt werden können.

6. Nichtanrechnung der Kindergelderhöhung 2015 auf andere Leistungen
Die rückwirkende Kindergelderhöhung des Jahres 2015 wird nicht auf Sozialleistungen und den zivilrechtlichen Kindesunterhalt angerechnet, sondern verbleibt in voller Höhe bei den Betroffenen. Damit wird ebenfalls Bürokratie vermieden, weil nicht alle bereits ergangenen Bescheide neu bearbeitet werden müssen.

Siehe auch folgende Pressemitteilungen:
- Bundesrat: Länder stimmen Erhöhung des Kindergeldes zu Plenum Kompakt TOP 1
- Bundesregierung: Entlastung für Steuerzahler
- BMFSFJ: Bundesrat billigt Gesetz zu Verbesserungen von Familienleistungen

Quelle: BMF