Umsatzbesteuerung von Restaurations- und Beherbergungsleistungen sowie Lebensmittellieferungen

Die Abgrenzung solcher (Lebensmittel-)Lieferungen von den sonstigen (Restaurations-)Leistungen hat in den letzten Jahren Gerichte und Verwaltung beschäftigt. Nach diesen Urteilen grenzt sich die Lieferung von der sonstigen Leistung nach der "Gesamtbetrachtung aller Umstände, unter denen der Umsatz erfolgt" ab. Nach Ansicht der Gerichte ist die Bewirtungstätigkeit im Restaurant "durch eine Reihe von Dienstleistungen und Vorgängen gekennzeichnet, von denen nur ein Teil in der Lieferung von Nahrungsmitteln" besteht. Ein Wirt stellt dem Gast neben der zubereiteten Speise auch einen Speisesaal mit Nebenräumen (Garderobe etc.) sowie Gläser, Geschirr und Besteck zur Verfügung und berät und bedient ihn in einem angemessenen Ambiente. Eine Abgrenzung zum Verkauf von Speisen und Getränken eines Partyservices, in einem Kino oder einer Imbissbude ist schwierig.

Die EU-Mitgliedstaaten können auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen den ermäßigten Steuersatz einführen. Die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ist in der neuen Fassung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) ausdrücklich genannt, die Leistung allerdings nicht definiert. Einige unserer Nachbarländer kennen diese Unterscheidung nicht. So wird in Slowenien auch auf zubereitete Mahlzeiten der ermäßigte Steuersatz angewandt. Österreich und Italien erheben sowohl auf Beherbergungs- als auch auf Restaurationsleistungen den ermäßigten Steuersatz.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jüngst vier anhängige Verfahren zum Anlass genommen, um dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vier Vorlagebeschlüsse zu dieser Thematik vorzulegen. Dabei soll geklärt werden,

  1. ob es sich um eine Lieferung im Sinne der EWG-Richtlinie handelt, wenn Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr abgegeben werden,
  2. wie der Begriff "Nahrungsmittel" im Sinne der Richtlinie 77/388/EWG zu verstehen ist (nur Lebensmittel aus dem Handel oder auch zubereitete Speisen zum sofortigen Verzehr),
  3. ob es für die Beantwortung der Frage 1 darauf ankommt, ob zusätzliche Dienstleistungselemente erbracht werden (Nutzungsüberlassung von Tischen, Stühlen, sonstigen Verzehrvorrichtungen, Präsentation eines Kinoerlebnisses).

Nun haben Bundestag und Bundesrat der Einführung des ermäßigten Steuersatzes auf Beherbergungsvermietung zugestimmt (Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums). Ab 01.01.2010 gilt der ermäßigte Steuersatz für Umsätze des klassischen Hotelgewerbes, für die kurzfristige Übernachtung in Pensionen, Fremdenzimmern und vergleichbaren Einrichtungen sowie für die kurzfristige Überlassung von Campingflächen. "Kurzfristig" ist dabei ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten. Mit dem Regelsteuersatz sind auch weiterhin die Umsätze, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, zu besteuern. Auf der Rechnung müssen die Verpflegung wie das Frühstück, die Getränkeversorgung an der Minibar, die Überlassung von Tagungsräumen, der Zugang zu Telefon und Internet, der Saunabesuch und dergleichen gesondert ausgewiesen werden.

Zu Abgrenzungsproblemen hinsichtlich "nicht unmittelbar der Beherbergung dienender Umsätze" sowie zu den Beherbergungsleistung in "vergleichbaren Einrichtungen" will das Finanzministerium ein Rundschreiben veröffentlichen.

 

Quelle: Birgit Wilfert, www.InfoBrokerage.info