BFH: Fahrtenbuchmethode nur bei aufgezeichneten Gesamtaufwendungen des Pkw

Der BFH "rundet" seine Rechtsprechung zur Anwendung der sog. 1 %-Regelung und des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs "immer weiter ab". Jetzt hat der BFH festgelegt, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, wenn dieses überhaupt vorliegt, nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Steuerpflichtige die Gesamtaufwendungen des Pkw aufzeichnet. Nur dadurch kann eine sachgerechte Berechnung der privat veranlassten Pkw-Kosten durchgeführt werden (BFH vom 16.5.2013, X B 172/11).

Beispiel:

Der Gewerbebetreibende G betreibt ein Dentallabor und erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
G hatte zunächst einen PKW Audi A8, sodann einen Audi TT im Betriebsvermögen geführt, jedoch zunächst keinen privaten Nutzungsanteil angesetzt.
Nach einer Lohnsteueraußenprüfung erfasste das Finanzamt die Privatnutzung ertragsteuerlich nach der sog. 1 %-Regelung, umsatzsteuerrechtlich nach demselben Entnahmewert abzüglich eines Abschlags von 20 % für nicht mit Vorsteuer belastete Kosten.
In der Prüfung hatte G erklärt, kein Fahrtenbuch geführt zu haben. Unterlagen, aus denen die auf die Fahrzeuge entfallenden Gesamtaufwendungen ersichtlich waren, legte G nicht vor. Im Klageverfahren legte G Fahrtenbücher vor. G erklärte, er habe diese nachträglich zur Vorlage im Klageverfahren gefertigt. Grundlage seien Voraufzeichnungen in Schulheftform gewesen. Diese wiederum legte er in Kopie vor. Die Originale seien vernichtet worden. Aus diesen Aufstellungen ergaben sich Privatanteile von 5,72 % im Jahre 01, von 17,19 % im Jahre 02 und von 8,22 % im Jahre 03.

Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Soweit ein Steuerpflichtiger insbesondere die in der Praxis strenge Verfahrensweise hinsichtlich der Fahrtenbücher beanstandet, betrifft dies nicht die Verfassungsmäßigkeit der 1 %-Regelung als solcher, sondern die Frage, ob Rechtspraxis und Rechtsprechung den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen. Der BFH hat den Anforderungskatalog eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs anhand des gesetzgeberischen Ziels der Aufzeichnungen bestimmt. Diese Rechtsprechung wird von der Finanzverwaltung angewendet (BFH vom 13.12.2012, VI R 51/11, BStBl. II 2013, 385). Verfassungsrechtliche Zweifel an dieser strengen Vorgehensweise sieht der X. Senat des BFH nicht.

Gesamtaufwendungen des Pkw

Die Fahrtenbuchmethode setzt die Aufzeichnungen der Pkw bezogenen Gesamtaufwendungen voraus (BFH vom 16.5.2013, X B 172/11, Rdnr. 18).

Lösung:

Die Fahrtenbuchmethode war - abgesehen von den Ausführungen zu einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch - nicht anwendbar, mangels Aufzeichnungen der Pkw bezogenen Gesamtaufwendungen. Der private Nutzungsanteil muss mangels anderer nachgewiesener Ausschlussgründe nach der 1 %-Regelung berechnet und versteuert werden.

Hinweis: Notwendige Nachweisführung

Die Fahrtenbuchmethode (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG) setzt neben dem Nachweis der Privatanteile durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch den Nachweis der für das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege voraus.

 

Quelle: zeitstaerken.de