Zubereitungskosten für das Mittagessen im Wohnstift als steuerbegünstigte haushaltsnahe Dienstleistung

FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 26.02.2013 zum Urteil 3 K 3887/11 vom 12.09.2013

Mit Urteil vom 12. September 2012 (Az. 3 K 3887/11) hat der 3. Senat des Finanzgerichts entschieden, dass Wohnstiftbewohner die anteiligen Arbeitskosten für die Zubereitung und das Servieren der Mahlzeiten als sog. haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG) steuerlich geltend machen können.

Im Streitfall nahm der Kläger die Mahlzeiten zwar nicht in seinem Appartement ein, sondern in einem Speisesaal, der ihm nur als Gemeinschaftseinrichtung zur Verfügung stand. Außerdem erfolgte deren Zubereitung in einer hauseigenen Küche, zu der er aus organisatorischen und hygienischen Gründen keinen Zutritt hatte. Dennoch handelte es sich dabei nach Auffassung des 3. Senats um steuerbegünstigte Dienstleistungen "im Haushalt" des Klägers. Diese Frage hatte der 6. Senat in seinem (rechtskräftig gewordenen) Urteil vom 8. März 2012 (Az. 6 K 4420/11) noch anders entschieden (vgl. FG aktuell, Newsletter II/2012).

Aus diesem Grund ist gegen die Entscheidung des 3. Senats zunächst Revision eingelegt worden (Az. des BFH: VI R 60/12); die Finanzverwaltung hat ihre Revision indessen mittlerweile zurückgenommen, so dass das Urteil des 3. Senats inzwischen gleichfalls rechtskräftig geworden ist.

Quelle: FG Baden-Württemberg