Die "elektronische Lohnsteuerkarte" - Startschreiben und Praxishilfen von der Finanzverwaltung
9. Oktober 2012
DStV, Pressemitteilung vom 09.10.2012
Die kurz bevorstehende Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) gewinnt an Kontur. Wie der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) bereits berichtete, können die Arbeitgeber in das Verfahren freiwillig ab 01.11.2012 mit Wirkung ab dem 01.01.2013 einsteigen. Ab 01.01.2013 besteht zwar für jeden Arbeitgeber die Pflicht, das Verfahren zu nutzen. Die Finanzverwaltung gewährt jedoch eine Kulanzfrist bis zum 31.12.2013, in der unabhängig von speziellen Kriterien jeder Arbeitgeber selbst entscheiden kann, wann er mit der Nutzung beginnt. Um eine möglichst reibungslose Verfahrenseinführung in diesem Zeitraum zu gewährleisten, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 02.10.2012 ein Startschreiben veröffentlicht. Zudem erwartet die Praxis weiterhin eine Reihe von gezielten Hilfestellungen durch die Finanzverwaltung.
Neues BMF-Startschreiben als Entwurf - Korrekturfrist verlängert
Das jüngst veröffentlichte Startschreiben des BMF, welches ab dem 01.11.2012 anzuwenden sein soll, ist noch ein vorläufiger Entwurf, da die für die ELStAM relevanten gesetzlichen Regelungen noch nicht geändert wurden. Die Vorschriften sollen durch das Jahressteuergesetz 2013 neu gefasst werden. Allerdings sind die Neuregelungen bisher nicht in das laufende parlamentarische Verfahren eingebracht worden. Dennoch ist die frühzeitige Veröffentlichung des Entwurfs zu begrüßen, da sich durch ihn eine erfreuliche Rechtssicherheit für die Praxis abzeichnet.
Die bislang verlautbarten Pläne der Finanzverwaltung zur Einführungsphase, wie sie der DStV kürzlich darstellte, werden weitestgehend bestätigt. Eine wesentliche Neuerung und bedeutende Erleichterung stellt die Verlängerung der geplanten gesetzlichen Korrekturfrist von ehemals drei auf nunmehr sechs Monate dar. Hat der Arbeitgeber erstmals die ELStAM seines Arbeitnehmers erfolgreich innerhalb des Einführungszeitraums abgerufen, ergeben sich dabei aber Abweichungen zwischen den bereitgestellten Daten zu den tatsächlichen Verhältnissen, soll der Arbeitgeber auf die sofortige Anwendung einmalig verzichten können. Stattdessen kann er laut Entwurf des Startschreibens den Lohnsteuerabzug für die Dauer von bis zu 6 Kalendermonaten weiter nach den bisher verwendeten Merkmalen durchführen. Es ist vorgesehen, dass der Zeitraum auch dann gilt, wenn dieser über das Ende des Einführungszeitraums hinausreicht. Für eine verzögerte Anwendung der erstmals abgerufenen ELStAM soll zusätzlich die Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich sein. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, solch eine betriebsinterne Abstimmung lohnsteuerlich zu dokumentieren. Aufzeichnungen im Lohnkonto sollen nicht erforderlich sein.
Muster für Informationsschreiben zum Verfahrenseinstieg
Im Rahmen der Pilotierungsphase des Projekts "ELStAM", welches federführend durch das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen organisiert wird, sind als verfahrenserleichternde Praxishilfen Muster für Informationsschreiben entwickelt worden. Die Muster können freiwillig durch die Arbeitgeberschaft an ihre Arbeitnehmer ausgegeben werden und dienen der Information des Arbeitnehmers über den Verfahrenseinstieg seines Arbeitgebers.
Zur individuellen Anpassung und Verwendung bietet der DStV diese Muster den Mitgliedern der Landesverbände zum Download in StBdirekt an:
- Anschreiben für Arbeitnehmer über den Arbeitgeber zum Freibetrag
- Informationsschreiben für Arbeitnehmer über den Arbeitgeber zum Verfahrenseinstieg
- Informationsschreiben für Arbeitnehmer über den Arbeitgeber mit der ersten Lohnabrechnung über ELStAM
Praxishilfen in Abweichungsfällen durch die Formulardatenbank der Finanzverwaltung
Nach der geplanten Veröffentlichung des ELStAM-Leitfadens für Lohnbüros der Finanzverwaltung auf der Internetseite "Elster", den der DStV den Mitgliedern der Landesverbände zum Download in StBdirekt bereits angeboten hat, folgen nunmehr weitere gezielte praxisnahe Hilfestellungen für Abweichungsfälle. Das Startschreiben weist auf zwei zeitnah erscheinende neue Vordrucke hin, die unter anderem über die Formulardatenbank der Bundesfinanzverwaltung abgerufen werden können:
- Bescheinigung zur Überprüfung der ELStAM sowie
- Antrag auf Korrektur der ELStAM zum 01.01.2013
Nach Rücksprache mit der fachlichen Projektleiterin des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen sollen sie lediglich einen reibungsloseren Ablauf des Verfahrens gewährleisten. Sie gelten nicht als verpflichtende Formulare sondern können freiwillig eingesetzt werden.
Die Bescheinigung zur Überprüfung der ELStAM soll die Feststellung von Abweichungen sowie die Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erleichtern. Der vom Arbeitgeber auszufüllende Vordruck sieht eine detaillierte Gegenüberstellung der bisher durch den Arbeitgeber in der Lohnabrechnung berücksichtigten und der laut der Datenbank bereitgestellten ELStAM vor. Füllt der Arbeitgeber diese Bescheinigung auf Wunsch des Arbeitnehmers aus, treten die punktuellen Abweichungen deutlicher zu Tage. Soweit aufgrund einer Abweichung ein Änderungsantrag beim Finanzamt erforderlich ist, erleichtert diese Transparenz dem Arbeitnehmer auch die Kommunikation mit der Behörde.
Der Antrag auf Korrektur der ELStAM zum 01.01.2013 ist an die Finanzverwaltung zu richten. Er bietet dem Arbeitnehmer in Abweichungsfällen die Möglichkeit, im unkomplizierten schriftlichen Wege eine Korrektur der ELStAM zu erreichen. Auch dieser freiwillig verwendbare Vordruck dürfte die Kommunikation mit der Finanzverwaltung erleichtern sowie das Änderungsverfahren beschleunigen.
Ausblick
Als weiterer Schritt ist die zeitnahe Veröffentlichung einer umfangreichen "FAQ-Liste" für Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer durch die Finanzverwaltung geplant. Diese Liste wird Fragen und Antworten von allgemeinem Interesse enthalten, nicht jedoch Spezialfragen. Sobald dem DStV diese Praxishilfe vorliegt, wird sie über StBdirekt den Mitgliedern der Landesverbände zum Download angeboten.
Schließlich regt der DStV erneut eine frühzeitige Teilnahme an dem Verfahren an, um ausreichend Zeit zur Klärung von Datenabweichungen zu haben. Arbeitgeber sollten in diesem Sinne gegenüber ihren Arbeitnehmern die frühzeitige persönliche Überprüfung der ELStAM über die Internetseite "Elster" anregen.
Quelle: DStV