Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2010 im Überblick
22. Dezember 2009
Entlastung und Förderung von Familien mit Kindern
Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 werden die Freibeträge für Kinder für jedes Kind von insgesamt 6.024 Euro auf 7.008 Euro angehoben. Zugleich wird das Kindergeld ab dem 1. Januar 2010 für jedes Kind um 20 Euro erhöht.
Weniger Erbschaft- und Schenkungsteuer für Geschwister und Geschwisterkinder
Die Erbschaftsteuersätze in der Steuerklasse II werden im Jahr 2010 von 30 bis 50 % auf 15 bis 43 % abgesenkt. Dadurch werden insbesondere Übertragungen zwischen Geschwistern und Geschwisterkindern entlastet.
Einführung des Faktorverfahrens
Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 haben Ehegatten zusätzlich zu den Steuerklassenkombinationen III/V bzw. IV/IV die Möglichkeit, auf der Lohnsteuerkarte jeweils die Steuerklasse IV in Verbindung mit einem Faktor eintragen zu lassen. Dieser Faktor hat die Wirkung eines steuermindernden Multiplikators. Ziel des Faktorverfahrens ist es, einen Anreiz zur Aufnahme einer steuerpflichtigen (und sozialversicherungspflichtigen) Beschäftigung zu schaffen - besonders für geringer verdienende Ehepartner.
Verbesserte Absetzbarkeit von Unterhaltsaufwendungen
Der Höchstbetrag für nach § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehbare Unterhaltsleistungen an gesetzlich Unterhaltsberechtigte und ihnen gleichgestellte Personen wird von derzeit 7.680 Euro auf 8.004 Euro (ab Veranlagungszeitraum 2010) angehoben. Zusätzlich sind ab dem Jahr 2010 die für die unterhaltene Person übernommenen Beiträge zu einer Basiskranken- und einer Pflegepflichtversicherung abziehbar.
Erhöhung des Grundfreibetrags
Der Grundfreibetrag wird ab dem 1. Januar 2010 von bislang 7.834 Euro auf 8.004 Euro für Alleinstehende und von 15.669 Euro auf 16.009 Euro für Ehepaare angehoben.
Beim Steuertarif tritt zum 1. Januar 2010 nach der bereits 2009 erfolgten Absenkung des Eingangssteuersatzes von 15 % auf 14 % und der Anhebung der übrigen Tarifeckwerte um 400 Euro tritt zudem zum 1. Januar 2010 nun eine weitere Anhebung der Tarifeckwerte um 330 Euro ein.
Erweiterter steuerlicher Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen
Nach bisherigem Recht sind Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung zusammen mit den anderen sonstigen Vorsorgeaufwendungen nur begrenzt abzugsfähig. Diese Höchstbeträge werden künftig auf bis zu 2.800 Euro erhöht. Über die Anhebung der Höchstbeträge hinaus ist somit sichergestellt, dass künftig alle Krankenversicherungsbeiträge des Steuerpflichtigen, die ein Leistungsniveau absichern, das dem der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflege-Pflichtversicherung entspricht, voll abziehbar sind. Steuerlich sind also mindestens die Beiträge für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung als Sonderausgaben anzusetzen. Diese Abzugsmöglichkeiten gelten für privat wie auch für gesetzlich Krankenversicherte und werden auch lohnsteuerlich wirksam.
Verbesserte Absetzbarkeit von Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten
Der Höchstbetrag von 13.805 Euro für die im Rahmen des Realsplittings (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) abziehbaren Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten erhöht sich ab dem Jahr 2010 um die für den Unterhaltsempfänger übernommenen Beiträge zu einer Basiskranken- und einer Pflegepflichtversicherung.
Erhöhte Absetzbarkeit der Rentenversicherung
Die Absetzbarkeit von Beträgen zur Basisversorgung im Alter (also zum Beispiel die gesetzliche Rentenversicherung, eine berufsständige Versorgung, die so genannte "Rürup-Rente") werden zu 70 % steuerfrei gestellt.
Zertifizierung ermöglicht steuerliche Anerkennung
Diese Änderungen betreffen das Einkommensteuergesetz und das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz:
Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde eine Zertifizierungspflicht für steuerlich geförderte Basisrentenverträge eingeführt. Das heißt: Die Beiträge zu einem Basisrentenvertrag können als Sonderausgabe nach § 10 des Einkommensteuergesetzes ab dem Veranlagungsjahr 2010 nur noch dann steuerlich anerkannt werden, wenn das Vertragsmuster von der Zertifizierungsstelle zertifiziert ist. Zertifizierungsstelle ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, ab dem 1. Juli 2010 das Bundeszentralamt für Steuern.
Quelle: BMF