Steuerlicher Auskunftsaustausch: Vereinbarung mit Luxemburg unterzeichnet

Hierzu erklärt das Bundesministerium der Finanzen:

Durch das Änderungsprotokoll soll das geltende Abkommen an den aktuellen Standard der OECD zum steuerlichen Auskunftsaustausch angepasst werden. Das bedeutet:

  • Für die Besteuerung relevante Informationen müssen zugänglich sein. Dies gilt auch für Bankinformationen und für Informationen über Eigentümer von Gesellschaften sowie die Gründer bzw. Begünstigten anderer intransparenter Rechtsträger.
  • Die Informationen müssen auf Ersuchen der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates zur Verfügung gestellt werden können.

Ein Ersuchen erfordert nicht, dass bereits ein Verdacht auf Steuerhinterziehung besteht. Erforderlich ist nur, dass ein Sachverhalt aufzuklären ist und dass die erbetenen Auskünfte und Unterlagen für die Besteuerung voraussichtlich relevant sind.

Das Protokoll bedarf zu seinem In-Kraft-Treten noch der Ratifizierung durch die gesetzgebenden Körperschaften. Es wird dann auf Steuerjahre, bzw. Veranlagungszeiträume anzuwenden sein, die 2010 beginnen.

Quelle: BMF