Überblick über die Neuregelung der Erbschaftsteuer seit dem 01.01.2009
19. Oktober 2011
BMF, Pressemitteilung vom 12.10.2011
Ein Kompromiss, der die generationenübergreifende Gerechtigkeit im Land sichert: Die Kernfamilie steht im Vergleich zur vorherigen Regelung besser da. Millionenerben leisten weiterhin ihren Beitrag zur Finanzierung des Gemeinwesens. Der Wirtschaftsstandort Deutschland wird gestärkt: Das Steuerprivileg für Unternehmen ist an klare, gemeinwohlorientierte Bedingungen geknüpft.
Kernfamilie wird begünstigt
Die Vererbung der selbst genutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten bzw. den eingetragenen Lebenspartner ist steuerfrei. Voraussetzung ist, dass sie nach dem Erwerb zehn Jahre lang vom Erwerber selbst zu Wohnzwecken benutzt wird. Wird sie an die Kinder oder an Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist, vererbt, fällt ebenfalls keine Erbschaftsteuer an, wenn die Fläche bis 200 qm groß ist. Auch hier gilt die 10-Jahres-Regel. Der anteilige Grundstückswert, der auf die 200 qm übersteigende Wohnfläche entfällt, ist zu versteuern.
Wird das Familienheim allerdings innerhalb der Zehnjahresfrist verkauft oder vermietet, so entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Sollten dafür allerdings "zwingende Gründe" vorliegen, zum Beispiel Tod oder erhebliche Pflegebedürftigkeit, wird eine Ausnahme von der Nachversteuerung gemacht.
Einen Überblick über die persönlichen Freibeträge und die Prozentsätze der Erbschaft- und Schenkungsteuer finden Sie auf der Homepage des BMF.
Unternehmerisches Vermögen
Für Firmenerben gibt es zwei Optionen, deren Wahl bindend ist, d.h. nachträglich nicht revidiert werden kann.
Option 1: Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern sieben Jahre fortführen, werden von der Besteuerung von 85 % des übertragenen Betriebsvermögens verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach sieben Jahren nicht weniger als 650 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 50 % betragen. Kleinstbetriebe bekommen einen gleitenden Abzugsbetrag von 150.000 Euro gewährt.
Option 2: Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern zehn Jahre fortführen, werden komplett von der Erbschaftsteuer verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach 10 Jahren nicht weniger als 1.000 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 10 % betragen.
Ausnahmen gibt es für die Landwirtschaft. Aus der Verwaltungsvermögensgrenze bleiben z. B. Hofverpachtungen ausgenommen. Der Abschlag für landwirtschaftliche Wohngebäude bleibt erhalten.
Antworten zu weiteren Fragen rund ums Erben finden Sie auf der Homepage des BMF.
Quelle: BMF