Start der elektronischen Lohnsteuerkarte!
11. Oktober 2011
BMF, Pressemitteilung vom 10.10.2011
Mit dem bevorstehenden Jahreswechsel wird die bisherige Papier-Lohnsteuerkarte durch die elektronische Lohnsteuerkarte ersetzt.
Schon in den nächsten Tagen werden hierzu den ca. 41 Mio. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ihre so genannten "Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale" (ELStAM) in einem Schreiben übersandt.
Dieses sollten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sorgfältig und schnellstmöglich auf ihre Richtigkeit kontrollieren, insbesondere hinsichtlich der mitgeteilten Steuerklasse. Denn falsche Daten können dazu führen, dass der Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2012 netto weniger im Geldbeutel hat, weil der Arbeitgeber, z. B. aufgrund einer falsch gespeicherten Steuerklasse, zunächst mehr Lohnsteuer einbehalten muss.
Sollten die Daten einer Korrektur bedürfen, können diese bis zum Jahresende beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.
Warum das Ganze?
Mit der elektronischen Lohnsteuerkarte können Arbeitgeber künftig die Daten ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer elektronisch abrufen.
Dies erleichtert die Kommunikation zwischen Bürger, Unternehmen und Finanzamt enorm. Sie kann nun individuell, papierlos und sicher auf elektronischem Wege erfolgen und wird dadurch wesentlich beschleunigt.
Auch muss bei Verlust der Lohnsteuerkarte keine kostenpflichtige Ersatzlohnsteuerkarte mehr ausgestellt werden.
Zudem werden bei einer Veränderung der persönlichen Lebensverhältnisse die gespeicherten Lohnsteuerabzugsmerkmale künftig automatisch angepasst. So wird beispielsweise der Kinderfreibetrag nach Geburt eines Kindes oder bei einer Heirat die Änderung der Lohnsteuerklassen (von I/I in IV/IV) automatisch beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
Ist das sicher?
Ja. Die Lohnsteuerdaten werden unter strikter Beachtung des Datenschutzes gespeichert und übermittelt.
Zunächst einmal ist nur der aktuelle Arbeitgeber zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale befugt. Außerdem können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Abruf für einzelne oder alle Arbeitgeber sperren. Darüber hinaus werden alle Abrufe der Daten protokolliert.
Zudem können Bürgerinnen und Bürger jederzeit mit ihrer persönlichen Identifikationsnummer Einsicht in ihre gespeicherten Lohnsteuerabzugsmerkmale nehmen. Hierzu müssen sie sich nur einmalig im elektronischen Elster-Online-Portal registrieren lassen.
Einen Flyer dazu finden Sie auf der Homepage des BMF.
Quelle: BMF