Freibeträge für 2012 jetzt beim Finanzamt beantragen
23. September 2011
OFD Koblenz, Pressemitteilung vom 21.09.2011
Arbeitnehmer, die für Aufwendungen oder Pauschbeträge, die ihnen zustehen, einen Freibetrag auf ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen wollen, müssen bei ihrem "Wohnsitz-Finanzamt" einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen. Durch die Eintragung des Freibetrages zieht der Arbeitgeber weniger Lohnsteuer vom Arbeitslohn ab und das monatliche Nettogehalt erhöht sich. Dies kann sich auch positiv auf andere staatliche Leistungen, wie beispielsweise das Elterngeld, auswirken.
Neu: Die gewohnte Lohnsteuerkarte auf farbigem Karton gibt es nicht mehr. Für 2012 müssen daher die Freibeträge grundsätzlich neu beantragt werden. Dies gilt auch dann, wenn keine höheren Freibeträge als im Vorjahr berücksichtigt werden sollen. In diesen Fällen ist weiter ein vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung ausreichend. Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene müssen nur dann neu beantragt werden, wenn sie nicht bereits in der neuen elektronischen Datenbank (ELSTAM) gespeichert sind (z. B. wenn das Gültigkeitsdatum für den Freibetrag abgelaufen ist). Die Speicherung der sogenannten Lohnsteuerabzugsmerkmale in der Datenbank ersetzt künftig die auf der alten Papier-Lohnsteuerkarte enthaltenen Informationen.
Der Antrag für das Lohnsteuerermäßigungsverfahren muss bis spätestens 30.11. des betreffenden Kalenderjahres beim Finanzamt gestellt werden. Für 2012 ist damit der 30.11.2012 der letzte Termin.
Gründe, die zu einer Ermäßigung der Lohnsteuer führen können:
- hohe Werbungskosten (z. B. Fahrtkosten zur Arbeit)
- außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben (Voraussetzung: diese müssen mindestens 600 Euro pro Jahr betragen)
- Kinderbetreuungskosten
- Unterhaltszahlungen an geschiedene oder dauerhaft getrennt lebende Ehegatten
- Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene
- haushaltsnahe Dienstleistungen
- Verluste und Geringverdiener
Im Rahmen dieses Antragsverfahrens müssen die Steuerermäßigungsgründe nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
Das Finanzamt berechnet dann die voraussichtliche Steuerermäßigung und stellt diesen Betrag den Arbeitgebern in der elektronischen Datenbank zum Abruf bereit. Der Arbeitgeber kann daraufhin die Lohnsteuerabzüge unter Beachtung der Freibeträge ermitteln.
Beispiel: Der monatliche Bruttoarbeitslohn beträgt 1.800 Euro. Der eingetragene Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte beläuft sich auf 210 Euro monatlich. Der Arbeitgeber versteuert dann nicht 1.800 Euro, sondern 1.590 Euro (1.800 Euro abzüglich 210 Euro).
Quelle: OFD Koblenz