Schenkungsteuerpflicht für die Übertragung einer Ferienwohnung unter Ehegatten
15. Juli 2011
FG Münster, Pressemitteilung vom 15.07.2011 zum Urteil 3 K 375/09 Erb vom 18.05.2011 (nrkr., BFH II R 35/11)
Der für Erbschaft- und Schenkungsteuerstreitigkeiten zuständige 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 18. Mai 2011 entschieden, dass bei der schenkweisen Übertragung eines Ferienhauses unter Ehegatten die Steuerbefreiung für "Familienheime" nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG keine Anwendung findet (Az. 3 K 375/09 Erb; Revision BFH II R 35/11).
Im Streitfall hatte der Kläger seiner Ehefrau ein auf einer deutschen Insel gelegenes Ferienhaus geschenkt, das vom Kläger und seiner Familie während der Ferienaufenthalte genutzt wurde. Fremdvermietungen erfolgten nicht. Das Finanzamt setzte für den Erwerb Schenkungsteuer fest.
Die vom Kläger begehrte Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG hielt der 3. Senat des Finanzgerichts Münster für nicht gegeben. Hiernach sei zwar die unter Ehegatten schenkweise Übertragung von zu eigenen Wohnzwecken genutzten Häusern - sog. Familienheime - von der Schenkungsteuer befreit. Allerdings setze dies voraus, dass - anders als im Streitfall - der übertragene Grundbesitz den Mittelpunkt des familiären Lebens der Ehegatten bilde. Nur in diesem Fall sei der Kernbereich der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft berührt, so dass eine Steuerfreistellung bei der Übertragung von Grundbesitz gerechtfertigt sei.
Quelle: FG Münster