Steuerliche Abzugsfähigkeit von Verlusten aus nebenberuflicher Übungsleitertätigkeit
12. Juli 2011
FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 12.07.2011 zum Urteil 2 K 1996/10 vom 25.05.2011
Mit Urteil zur Einkommensteuer 2009 vom 25. Mai 2011 (Az. 2 K 1996/10) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der bisher höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Frage Stellung genommen, ob Verluste, die bei Ausübung einer sogen. Übungsleitertätigkeit entstehen, steuerlich abzugsfähig sind, wenn die Einnahmen den steuerfreien Betrag nicht übersteigen.
Im Streitfall war der Kläger im Jahre 2009 nebenberuflich als Tanzsportübungsleiter tätig. Nach der gesetzlichen Regelung (§ 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes) bleiben dabei die Einnahmen bis insgesamt 2.100 Euro steuerfrei. Wenn die Einnahmen den Betrag von 2.100 Euro übersteigen, dürfen Ausgaben allerdings nur insoweit abgezogen werden, als der steuerfreie Betrag überschritten wird. Wie der - hier gegebene - Fall zu entscheiden ist, dass ein Verlust bei Einnahmen entstanden ist, die unter dem Freibetrag liegen, kann dem Gesetzeswortlaut jedoch nicht entnommen werden.
Im Streitfall hatte der Kläger aus seiner Übungsleitertätigkeit Einnahmen in Höhe von 1.128,00 Euro erzielt. Bei Betriebsausgaben in Höhe von 2.417,30 Euro beantragte er beim Finanzamt (FA) die Berücksichtigung eines entsprechenden steuerlichen Verlustes. Demgegenüber ging das FA von Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit von 0,00 Euro aus und begründete dieses Ergebnis damit, dass nur dann, wenn und soweit die Einnahmen den steuerfreien Betrag überschritten, eine Verrechnung mit den entsprechenden Ausgaben stattfinden könne. Da die steuerfreien Einnahmen unter dem Freibetrag von 2.100 Euro lägen, könnten die Einkünfte des Klägers nur mit 0,00 Euro angesetzt werden.
Mit seiner gegen die Entscheidung des FA angestrengten Klage machte der Kläger u.a. geltend, der Gesetzgeber sei im Grundsatz davon ausgegangen, dass der doppelte Ansatz des Freibetrages verhindert werden sollte, indem bei den Freibetrag übersteigenden Einnahmen die Ausgaben entsprechend zu kürzen seien. Der Gesetzgeber lasse es jedoch offen, inwieweit Ausgaben abzugsfähig seien, wenn die Einnahmen den steuerfreien Betrag von 2.100 Euro nicht überschritten.
Das FG Rheinland-Pfalz gab der Klage statt. Es führte u. a. aus, der Gesetzeswortlaut stelle zunächst klar, dass das Abzugsverbot auf den Betrag der steuerfreien Einnahmen begrenzt sei. Durch die Gesetzesfassung sei nunmehr festgelegt, dass alle Aufwendungen abzugsfähig seien, die den steuerfreien Betrag überstiegen. Das entspreche dem allgemeinen Grundsatz, dass bei steuerfreien Einnahmen kein doppelter steuerlicher Vorteil dadurch eintreten dürfe, dass Aufwendungen berücksichtigt würden, die mit den steuerfreien Einnahmen im Zusammenhang ständen. Im Streitfall bestehe aber die Besonderheit, dass die Einnahmen den steuerfreien Betrag nicht übersteigen würden. Bei dieser Sachlage sei dann aber auch zu berücksichtigen, dass durch die gesetzliche Regelung generell eine Besserstellung für nebenberufliche Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher o. ä. erreicht werden solle, keinesfalls, was in den Fällen wie dem vorliegenden nach Ansicht des FA jedoch einträte, eine Schlechterstellung. Nach der Zielsetzung der gesetzlichen Regelung sei dann, wenn die Einnahmen den Freibetrag unterschreiten würden, ein Abzug der diese Einnahmen übersteigenden Ausgaben möglich. Nur ein solches Ergebnis werde dem objektiven Nettoprinzip und der Zielrichtung der Vorschrift gerecht. Durch den Verlustabzug werde der Kläger auch nicht etwa doppelt begünstigt. Er werde vielmehr im Vergleich zu einem hauptberuflich tätigen Übungsleiter durch die an sich eine Begünstigung bewirkende Norm des § 3 Nr. 26 EStG lediglich nicht benachteiligt. Zugelassen wurde ein Verlust in Höhe von 1.289,30 Euro (Einnahmen 1.128 Euro abzüglich Ausgaben 2.417,30 Euro).
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zugelassen, weil die Streitfrage einer höchstrichterlichen Klärung bedarf.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz