Versand von Rechnungen künftig mit einfacher E-Mail möglich
1. Juli 2011
DStV, Pressemitteilung vom 30.06.2011
Während Fachwelt und Politik derzeit über den großen Wurf in der Steuergesetzgebung diskutieren, soll ab dem 1. Juli 2011 für Unternehmer bereits eine große Erleichterung eintreten. Ab diesem Zeitpunkt, so sieht es der aktuelle Stand des "Steuervereinfachungsgesetzes vor", dürfen Rechnungen an den Empfänger elektronisch, etwa per E-Mail, ohne weitere bürokratische Hürden übermittelt werden. Bedingung ist, dass der Adressat diesem papierlosen Verfahren zugestimmt hat.
Der DStV hält die dabei von der Bundesregierung prognostizierten Einsparungen in Milliardenhöhe langfristig für realistisch. Ferner begrüßt der Verband vor allem die Beseitigung der bisherigen Rechtsunsicherheit. Zwar genügte dem Leistungsempfänger bislang für Zwecke der Umsatzsteuer bei Flug- oder Bahntickets ausnahmsweise ein PDF-Dokument. In allen anderen Fällen, beispielsweise Telefonrechnungen, blieb der Vorsteuerabzug bei Versand per E-Mail ohne komplizierte elektronische Signatur versagt.
Wichtig ist beim einfachen elektronischen Rechtsverkehr ohne Signatur künftig, dass beim Empfänger die Echtheit der Rechnung sowie die Unversehrtheit deren Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet sind. Für Unternehmen, die über kein kaufmännisches Rechnungswesen verfügen, soll hierfür im Einzelfall schon der manuelle Abgleich der Rechnung mit der Bestellung und gegebenenfalls dem Lieferschein genügen.
Der DStV weist darauf hin, dass bei wörtlicher Auslegung der Empfänger die "Zustimmung" auch nachträglich, unter Umständen stillschweigend, erteilen kann. Daneben werden möglicherweise die Unternehmen dazu übergehen, sich diese Zustimmung generell bei Vertragsschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilen zu lassen.
Unverändert geblieben sind hingegen die erforderlichen Angaben, die eine ordnungsgemäße Rechnung enthalten muss. Hier lauern in der Praxis auch weiterhin zahlreiche Fallstricke. Erleichterungen gelten diesbezüglich nur für Rechnungen über Kleinbeträge bis 150 Euro.
Quelle: DStV