Neue Regeln bei der Teilselbstanzeige!
2. Mai 2011
DStV, Pressemitteilung vom 29.04.2011
Durch die Ausfertigung des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes hat sich nach der unglücklichen Übergangsregelung des Art. 97 § 24 EGAO der Rechtsstand bei Teilselbstanzeigen verschärft. Ab nun gelten bis zu der kurzfristig zu erwartenden Verkündung im Bundesgesetzblatt die bisherigen Regeln des § 371 AO, allerdings in der (verschärften) Lesart, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung 1 StR 577/09 vorgenommen hat.
Hierdurch ist eine Teilselbstanzeige nach bisherigem Verständnis ausgeschlossen. So führt beispielsweise eine "kontenweise" Offenbarung von hinterzogenen Zinsen nicht mehr insoweit zur Straffreiheit. Vielmehr müssen nunmehr alle Angaben des einen betroffenen Veranlagungszeitraums zutreffend erklärt werden, um straffrei für diese Tat zu werden.
Die nochmals verschärften Regelungen des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes (vollständige Berichtigung aller Unvollständigkeiten einer Steuerart für alle unverjährten Besteuerungszeiträume) gelten dann ab In-Kraft-Treten des Gesetzes, also ab dem Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt.
Der DStV hatte auf diese problematische Übergangsregelung hingewiesen und um Abhilfe gebeten. Leider wurde diese Anregung nicht aufgegriffen. Nunmehr sieht wohl auch das Bundesministerium der Finanzen Handlungsbedarf. Zwar werden Selbstanzeigen, die zwischen Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes bei den Finanzämtern eingehen, wohl eher Einzelfälle bleiben. Für diese will man aber nach einem Schreiben des BMF an den DStV eine "praxisgerechte Lösung" finden. Wie diese aussehen wird, bleibt jedoch abzuwarten.
Quelle: DStV