Steueränderungen - Finanzämter informieren: Steuererklärung 2010 und Neuerungen 2011

Was muss für die Steuererklärung 2010 beachtet werden?

Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag:
Der Grundfreibetrag zur Absicherung des Existenzminimums wurde erneut angehoben und beträgt nun 8.004 Euro bei Alleinstehenden und bei Ehepaaren 16.008 Euro (vorher 7.680 bzw. 15.360 Euro). Das bedeutet, dass bis zu dieser Höhe ein zu versteuerndes Einkommen der Einkommensteuer nicht unterworfen wird.

Auch Rentner müssen erst eine Steuererklärung abgeben, wenn sie über den Grundfreibetrag kommen - und da der Rentenbetrag noch um einen steuerfreien Teil gemindert wird, müssen Bezieher von Durchschnittsrenten auch weiterhin grundsätzlich keine Erklärung abgeben.

Neben einer Erhöhung des Kindergeldes (um jeweils 20 Euro), wurde ab 2010 auch der Kinderfreibetrag, dessen Höhe dem Mindestbedarf eines Kindes an Unterhalt, Erziehung, Betreuung und Ausbildung entspricht, von 6.024 Euro auf 7.008 Euro pro Kind (bei Ehegatten) erhöht.

Daneben wird Eltern mit erwachsenen Kindern das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag künftig erst gestrichen, wenn die über 18-Jährigen eigene Einkünfte und Bezüge von mehr als 8.004 Euro (bisher 7.680 Euro) haben.

Bessere Absetzbarkeit von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen:
Durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung können sämtliche Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung steuermindernd geltend gemacht werden.

Galt bislang immer ein jährlicher Höchstbetrag, so wird jetzt sichergestellt, dass Beiträge für die Grundversorgung im Krankheitsfall in unbegrenzte Höhe als Sonderausgabe von der Steuer abgezogen werden können.

Beiträge, die einen Anspruch auf Krankengeld oder ähnliches begründen, sind jedoch nicht abzugsfähig. In diesen Fällen erfolgt eine pauschale Kürzung der Beiträge um 4 %. Liegen die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung jedoch unter 1.900 (für gesetzlich Versicherte und Beamte mit steuerfreiem Beihilfeanspruch) bzw. 2.800 Euro (für Privatversicherte), so kann bis zu diesen Höchstbeträgen eine "Aufstockung" mit Beiträgen zu weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen (etwa Beiträgen zur Unfall- und Haftpflichtversicherung) erfolgen. Der Betrag von 2.800 Euro kommt zum Ansatz, wenn keine steuerfreien Zuschüsse zur Krankenversicherung gezahlt werden und kein Beihilfeanspruch (bei Beamten) besteht.

Die bessere Absetzbarkeit von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen hat sich in der Regel bereits im Rahmen des Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber ausgewirkt, so dass Arbeitnehmer bereits seit Januar 2010 monatlich mehr Netto zur Verfügung hatten.

Anlage AV - Altersvorsorgebeträge als Sonderausgaben:
Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben, bei Abschluss eines so genannten Riester-Renten-Vertrages, sind ab 2010 wieder in der Anlage AV einzutragen. Für alle anderen Alters- und sonstigen Vorsorgeaufwendungen, wie die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Krankenkassen- und bestimmte Versicherungsbeiträge, ist weiterhin die Anlage Vorsorgeaufwand auszufüllen.

Arbeitszimmer:
Wer für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ein häusliches Arbeitszimmer nutzt, kann - auch wenn dieses nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet - die Aufwendungen hierfür wieder bis zur Höhe von 1.250 Euro als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, wenn ihm für diese Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Von dieser Regelung profitieren insbesondere Lehrer, die in der Schule keinen angemessenen Arbeitsplatz für Unterrichtsvorbereitungen und Korrekturarbeiten haben sowie nebenberuflich selbständig Tätige. 2007 waren die Möglichkeiten, diese Aufwendungen geltend zu machen, stark eingeschränkt worden. Die Änderungen gelten auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts rückwirkend ab 2007. Eine rückwirkende Änderung ist allerdings nur möglich, soweit die Steuerbescheide ab dem Jahr 2007 noch offen sind - sei es, weil sie maschinell für vorläufig erklärt oder weil seitens des Bürgers Einspruch eingelegt wurde.

Rente und Steuern:
Für Neu-Rentner ab 2010 liegt der Anteil der gesetzlichen Rente, der versteuert werden muss, bei 60 %. Damit sind für Rentner, die erstmals im Jahr 2010 Rente bezogen haben und keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte erzielen jährlich bis zu 16.235 Euro (1.353 Euro monatlich) der Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung einkommensteuerfrei (Verdoppelung bei Ehegatten).

Kommen zur gesetzlichen Rente zusätzliche Einkünfte, wie Betriebsrenten, Privatrenten oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung etc. hinzu, ist eine individuelle Prüfung der Steuerpflicht zu empfehlen. Positiv wirkt sich hier der erhöhte Grundfreibetrag vom 8.004 Euro bzw. 16.008 Euro bei Ehegatten aus.

Was ändert sich ab 2011?

Elektronische Lohnsteuerkarte:
Auf dem Weg zur elektronischen Lohnsteuerkarte - Einführung im Jahr 2012 - behält die alte Papier-Lohnsteuerkarte 2010 auch im Jahr 2011 ihre Gültigkeit. Wer sich also für 2011 einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen will, muss sich hierfür die Lohnsteuerkarte 2010 vom Arbeitgeber aushändigen lassen.

Gleichzeitig findet ab 2011 ein Zuständigkeitswechsel statt: Bei Änderungen auf der Lohnsteuerkarte, beispielsweise auch bei einem Steuerklassenwechsel oder bei der Eintragung von Kindern, ist nun das Finanzamt und nicht mehr die Stadt- bzw. Verbandsgemeindeverwaltung zuständig.

Dies gilt auch für Bürger, die erstmalig in 2011 eine Lohnsteuerkarte benötigen. Hier stellt das zuständige Finanzamt eine Ersatzbescheinigung aus.

Für die Meldedaten bleiben weiterhin die Gemeinden zuständig.

Handwerkerleistungen / Haushaltsnahe Dienstleistungen:
Wenn Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen bereits öffentlich gefördert werden - beispielsweise über ein KfW-Programm oder andere zinsverbilligte Darlehen und steuerfreie Zuschüsse - ist dafür eine Steuerermäßigung ausgeschlossen.

Diese Regelung hilft Doppelförderungen zu vermeiden.

Höherer Steuerfreibetrag für ehrenamtliche Vormünder, rechtliche Betreuer und Pflegschaften:
Ehrenamtliche Vormünder, rechtliche Betreuer und Pfleger können ab 2011 für ihre Aufwandsentschädigungen eine Steuerbefreiung von bis zu 2.100 Euro pro Jahr in Anspruch nehmen. Bisher waren es maximal 500 Euro.

Freistellungsaufträge:
Neu erteilte oder geänderte Freistellungsaufträge bei Banken und Finanzdienstleistern sind nur noch wirksam, wenn sie die Steuer-Identifikationsnummer des Kontoinhabers enthalten. Bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen ist zusätzlich noch die Steuer-Identifikationsnummer des Ehegatten erforderlich.

Bestehende Freistellungsaufträge bleiben noch bis Ende 2015 gültig. Ab dem 1. Januar 2016 muss dem Institut zwingend die Steuer-Identifikationsnummer vorliegen.

Arbeitnehmersparzulage und Wohnungsbauprämie:
Arbeitnehmer und Bausparer kommen künftig eher in den Genuss von Arbeitnehmersparzulage und Wohnungsbauprämie, da bei der Berechnung der maßgebenden Einkommensgrenzen nun nicht mehr die bereits mit Abgeltungsteuer belasteten Einkünfte aus Kapitalvermögen dazugerechnet werden.

Entsprechende Anträge können erstmals 2011, aber rückwirkend noch für das Jahr 2009 und 2010, gestellt werden.

Quelle: OFD Koblenz