Krankenkassen-Zusatzbeitrag: Nicht jeder muss zahlen

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 17.01.2011

Krankenkassen können in Zukunft von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag verlangen. Der Zusatzbeitrag ist eine feste Eurosumme. Er schafft Transparenz und bietet den Versicherten die Möglichkeit, das Preis-Leistungs-Verhältnis anhand der eigenen Vorstellungen zu beurteilen.

2011 benötigen nach Einschätzung von Experten nur wenige Krankenkassen einen Zusatzbeitrag. Durch veränderten Altersaufbau der Gesellschaft und medizinischen Fortschrift werden jedoch die Ausgaben für Gesundheit in den kommenden Jahren nicht weniger.

Daher werden je nach Entwicklung der Ausgaben und der Einnahmen weitere Kassen einen Zusatzbeitrag erheben. Die Krankenkassen brauchen diese Mittel, um ihren Versicherten auch künftig eine hohe Versorgungsqualität zu bieten.

Die Höhe eines eventuellen Zusatzbeitrag hängt davon ab, wie gut eine Krankenkasse wirtschaftet, welchen Service sie anbietet, welche Preisvereinbarungen sie mit Leistungserbringern abgeschlossen hat und wie die Versorgung organisiert wird.

Sonderkündigungsrecht für Versicherte

Die Krankenkasse muss ihre Mitglieder benachrichtigen, sobald sie einen Zusatzbeitrag einführt. Wenn die Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt oder ihn erhöht, haben Versicherte ein außerordentliches Kündigungsrecht. Die Sonderkündigung kann bis zur erstmaligen Fälligkeit beziehungsweise Erhöhung des Zusatzbeitrages erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende.

Der Zusatzbeitrag beziehungsweise erhöhte Zusatzbeitrag muss während dieser Kündigungsfrist nicht mehr bezahlt werden. Durch das außerordentliche Kündigungsrecht wurde den Versicherten ein Mittel an die Hand gegeben sich für eine wirtschaftlichere Krankenkasse zu entscheiden.

Arbeitslosengeld II-Bezieher

Für Versicherte, die Arbeitslosengeld II beziehen, wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag erhoben. Dieser ist weder vom Versicherten selbst zu zahlen, noch vom Bund zu tragen, sondern wird aus Mitteln der Liquiditätsreserve aufgebracht. Die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds wird kontinuierlich aufgebaut. Ein zusätzlicher Bundeszuschuss von 2 Milliarden Euro in diesem Jahr stellt sicher, dass die Liquiditätsreserve anwachsen kann.

Nur wenn der kassenindividuelle Zusatzbeitrag höher als der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist, kann die Krankenkasse dem Mitglied den Unterschiedsbetrag abverlangen. Das gleiche Verfahren gilt auch für so genannte "Aufstocker", also Arbeitnehmer, die neben ihrem Arbeitsentgelt noch Arbeitslosengeld II beziehen.

Vom Zusatzbeitrag befreit

Keinen Zusatzbeitrag zahlen Bezieher von Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Versorgungskrankengeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld.

Auch behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten tätig sind, in Heimen oder gleichartigen Einrichtungen eine Leistung erbringen, zahlen keinen Zusatzbeitrag. Gleiches gilt für Auszubildende, die nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden oder die weniger als 325 Euro verdienen. Wehr- und Zivildienstleistende sowie Versicherte, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten, sind ebenfalls befreit.

Voraussetzung in allen Fällen ist, dass sie über keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen verfügen. Ansonsten werden diese weiteren Einnahmen beim Sozialausgleich berücksichtigt.

Keinen Zusatzbeitrag zahlen ebenfalls Familienangehörige und Kinder. Familien werden also nicht zusätzlich belastet.

Sozialausgleich

Versicherte mit geringem Einkommen, werden bei den Beiträgen automatisch und unbürokratisch entlastet. Dafür sorgt der Sozialausgleich. Er setzt ein, wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2 Prozent des individuellen sozialversicherungspflichtigen Einkommens übersteigt. Dann hat der Versicherte Anspruch auf Ermäßigung seines Arbeitnehmer-Beitrages.

Quelle: Bundesregierung