Nachgewiesene Aufwendungen für die Reinigung von Berufskleidung können als Werbungskosten abzugsfähig sein
29. November 2010
Mit Urteil zur Einkommensteuer 2007 vom 28. September 2010 (Az. 2 K 1638/09) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen Reinigungskosten für Kleidung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden können.
Demgegenüber war die Klägerin mit der bei dem FG Rheinland-Pfalz angestrengten Klage u. a. der Ansicht, ihre gesamte Arbeitskleidung trage das Firmenlogo, sie trage alle Kleidungsstücke bei der Arbeit, daher führten auch alle Reinigungsaufwendungen zu Werbungskosten.
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg.
Das FG Rheinland-Pfalz führte u. a. aus, Aufwendungen für die Reinigung von Kleidung seien grundsätzlich nichtabzugsfähige Kosten der allgemeinen Lebensführung. Das gelte auch dann, wenn die Bekleidung nahezu ausschließlich während der Berufsausübung getragen werde, etwa weil der Arbeitgeber das Tragen entsprechender Kleidung anordne. Von diesem Grundsatz sei die Reinigung typischer Berufskleidung ausgenommen. Die Einordnung eines Kleidungsstücks als typische Berufskleidung scheide allerdings dann schon aus, wenn seine Benutzung als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liege. Nach diesen Maßstäben handele es sich bei den vom FA nicht anerkannten Kleidungsstücken, der Hose und den Socken, nicht um typische Berufskleidung. Die von der Klägerin in "normalen" Geschäften erworbenen weißen Hosen und Socken stellten Alltagskleidung dar, die üblicherweise von jedermann getragen werden könnten. Hinzu komme, dass die Aufnäher mit dem Emblem der Einrichtung von der Klägerin selbst angebracht worden seien, ohne dass ein anderer Grund als der erkennbar sei, dass die Klägerin - wie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt - damit den Charakter der Kleidung als Berufskleidung habe belegen wollen. Die in Anlehnung an die Erfahrungswerte der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. erfolgte Schätzung des FA hinsichtlich der Höhe der Reinigungskosten sei nicht zu beanstanden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz