Dienstwagenbesteuerung wieder vor dem BFH
17. November 2010
Der Steuerzahler hatte von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommen. Dieses Fahrzeug durfte er auch privat benutzen. Der private Nutzungsvorteil wurde mit der so genannten 1 Prozent-Methode besteuert. Weil der Steuerzahler das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hatte, erhob das Finanzamt einen Zuschlag von 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer.
Entsprechend der gesetzlichen Regelung unterstellte das Finanzamt dabei, dass der Steuerzahler das Fahrzeug täglich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hatte. Tatsächlich benutzte der Steuerzahler das Fahrzeug aber nur an wenigen Tagen im Monat für die Fahrt zur Arbeit. Der Steuerzahler beantragte daher, den Zuschlag nur entsprechend der tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorzunehmen. Obwohl es zu dieser Frage bereits eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs gibt, schaltete das Finanzamt auf stur. Der Bundesfinanzhof hatte bereits im Jahr 2008 entschieden, dass bei gelegentlicher Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte taggenau abzurechnen ist und nicht pauschal für den ganzen Monat. Diese steuerzahlerfreundliche Entscheidung erkennt die Finanzverwaltung nicht an und hat einen entsprechenden Nichtanwendungserlass veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 12.03.2009, IV C 5 - S-2334 / 08 / 10010). Der betroffene Steuerzahler musste daher erneut klagen und hat beim Niedersächsischen Finanzgericht Recht bekommen (Az. 14 K 60/09). Diese Entscheidung will das Finanzamt so nicht gelten lassen und hat den Bundesfinanzhof angerufen. Das Verfahren wird dort unter dem Aktenzeichen VI R 67/10 geführt.
Steuerzahler, die ihren Dienstwagen weniger als 15 Tage im Monat für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen, sollten sich auf die günstige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Finanzgerichts Niedersachsen berufen. Will das Finanzamt den pauschalen Monatszuschlag von 0,03 Prozent auch dann erheben, wenn der Steuerzahler den Dienstwagen nur für wenige Tage im Monat für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit nutzt, so sollte der Steuerzahler Einspruch gegen seinen Steuerbescheid einlegen und um Ruhen des Verfahrens bitten. Dazu kann auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Musterverfahren verwiesen werden.
Quelle: BdSt